I. Behördliches Vorkaufsrecht
Rz. 8
Der Erbschaftskauf ist kein Kauf von Grundstücken, auch wenn sich solche im Nachlass befinden, so dass §§ 24 ff. BauGB auf den Erbschaftskauf nicht anwendbar sind.[15]
II. Behördliche Genehmigung
Rz. 9
Gehören zur Erbschaft land- bzw. forstwirtschaftliche Grundstücke, so bedürfen Verkauf und Auflassung der Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG,[16] ebenso, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht.
Rz. 10
Die Verpflichtung, über eine Erbschaft oder einen Erbteil eines Minderjährigen zu verfügen, bedarf nach § 1822 Nr. 1 BGB der Genehmigung des FamG. Der Erwerb einer Erbschaft bedarf, auch wenn er schenkweise erfolgt, der Genehmigung gem. § 1822 Nr. 10 BGB wegen der Haftung aus § 2382 BGB, die nicht durch Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen ausgeschlossen werden kann.[17]
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