Rz. 9

Richtiges Rechtsmittel gegen die Versagung der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, der in seinen Rechten durch die Verfügung des Nachlassgerichts beeinträchtigt wird nach § 59 Abs. 1 FamFG. Folglich ist auch der Erbe Berechtigter, jedoch dürfte seine Beschwerde gegen das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis lediglich als Anregung zur Einziehung wegen Unrichtigkeit umgedeutet werden.[26] Ein Beschwerderecht gegen die Ablehnung der Einziehung steht dem Erben gleichfalls zu. Kein Beschwerderecht hat der vermeintliche Erbe gegen das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis, sofern eindeutig feststeht, dass er sich auf ein Erbrecht nach dem Erblasser beruft, welches nicht besteht.[27] Ebenfalls ist der vermeintliche Testamentsvollstrecker nicht zur Beschwerde gegen die Einziehung des Zeugnisses befugt, sofern er nicht beweisen kann, dass er wirksam als Testamentsvollstrecker ernannt wurde.[28]

[26] Soergel/Zimmermann, § 2368 Rn 13.
[27] KG ZEV 2000, 505.
[28] OLG Düsseldorf ZErb 2000, 245; OLG Düsseldorf ZEV 2000, 449.

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