Rz. 3

In § 354 Abs. 2 FamFG sind nunmehr die früher in § 2368 Abs. 2 BGB enthaltenen Regelungen hinsichtlich möglicher Beschränkungen des Testamentsvollstreckers genannt.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis hat die Person des Testamentsvollstreckers exakt zu bezeichnen (im Gegensatz zu den Angaben des Testamentsvollstreckers im Erbschein nach § 352b Abs. 2 FamFG), also insbesondere den Erblasser, den Namen des Testamentsvollstreckers, ggf. auch mit dessen Berufsbezeichnung, z.B. RA, StB, WP. Ebenso sind die Abweichungen von der gesetzlichen Verfügungsmacht und etwaige Beschränkungen und Erweiterungen der Befugnisse des Testamentsvollsteckers mit aufzunehmen, soweit sie für den Rechtsverkehr rechtliche Bedeutung haben gemäß § 354 Abs. 2 FamFG.[10] Die Anordnung, wonach lediglich eine Testamentsvollstreckung nach § 2222 BGB für den Nacherben erfolgen soll, ist ebenso in das Zeugnis aufzunehmen wie die nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung nach § 2208 Abs. 2 BGB.[11] Sind bei einer Testamentsvollstreckung, die an einem Gesellschaftsanteil dauerhaft durch den Erblasser angeordnet wurde, Einschränkungen des Testamentsvollstreckers in seinen Befugnissen durch das Gesellschaftsrecht gegeben, so sind diese nicht im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben.[12] Hat der Erblasser bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung eine zeitliche Begrenzung der Amtszeit des Testamentsvollstreckers bestimmt, ist dies im Testamentsvollstreckerzeugnis nach h.M. notwendigerweise anzugeben.[13] Ebenfalls ist nach wohl h.M. jegliche Sonderform einer Testamentsvollstreckung, wie Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung, im Zeugnis aufzuführen.[14] Für die im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugebenden Beschränkungen sind allein maßgeblich die Anordnungen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung.[15]

[10] Vgl. dazu Bengel/Reimann, HB Testamentsvollstreckung, § 2 Rn. 310; Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 7 Rn 47; Palandt/Weidlich, § 2368 Rn 3.
[11] Soergel/Zimmermann, § 2368 Rn 9.
[13] Palandt/Weidlich, § 2368 Rn 10.
[14] OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 581; Palandt/Weidlich, § 2368 Rn 3.

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