Rz. 1

Der Nachweis des Testamentsvollstreckers für sein Amt erfolgt über das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Zeugnis dient dem Testamentsvollstrecker als Legitimation – gleich dem Erbschein für den Erben – im Rechtsverkehr gegenüber Dritten. Das Testamentsvollstreckeramt beginnt aber bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie die Ernennung und die Annahme vorliegen.[1] Der Dritte kann sich im Rechtsverkehr gleich wie beim Erbschein auf den öffentlichen Glauben nach § 2366 BGB berufen. Der Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses gibt die Befugnisse des Testamentsvollstreckers wieder. Es besteht insoweit eine negative Vermutung, dass der Testamentsvollstrecker nicht durch weitere als im Zeugnis angegebene Beschränkungen in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt ist.[2]

 

Rz. 2

Sonstige Nachweise der wirksamen Testamentsvollstreckung sind für den Testamentsvollstrecker die Vorlage der Verfügung von Todes wegen oder der Grundbucheintrag des Testamentsvollstreckervermerks nach § 52 GBO.[3] Letzterer kann gerade auch durch Vorlage der Verfügung von Todes wegen eingetragen werden, ohne dass es eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bedarf.[4] Das Testamentsvollstreckerzeugnis dient gerade auch als Nachweis über die Amtsausübung für das Grundbuchamt nach § 52 GBO. Die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks nach § 52 GBO mit der Folge, dass dadurch eine Grundbuchsperre eintritt,[5] erfolgt in der Praxis überwiegend über das Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB i.V.m. § 35 Abs. 2 Hs. 2 GBO.[6] Das Grundbuchamt hat die formelle Wirksamkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu prüfen, nicht jedoch seine materielle Wirksamkeit.[7] Zu beachten ist, dass ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch nach § 52 GBO grundsätzlich nur eingetragen werden darf, wenn auch die Erben zeitgleich eingetragen werden.[8] Auch für den Nachweis der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Handelsregister dient das Testamentsvollstreckerzeugnis. Ist eine Dauertestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil angeordnet, so ist die Testamentsvollstreckung zum Handelsregister eintragungsfähig.[9] Das Testamentsvollstreckerzeugnis dient als ausreichender Nachweis für den Testamentsvollstrecker, wenn er z.B. eine Anmeldung zum Handelsregister vornehmen möchte.

[1] Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 7 Rn 3; Bengel/Reimann, HB Testamentsvollstreckung, § 2 Rn 310.
[2] Firsching/Graf/Krätzschel, Nachlassrecht, § 38 Rn. 68
[3] Bengel/Reimann, HB Testamentsvollstreckung, § 2 Rn. 311.
[4] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3465.
[5] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3471.
[6] Soergel/Zimmermann, § 2368 Rn 1.
[7] BayObLG BWNotZ 1991, 142.
[8] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3466.

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