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Der Begriff des Erbschaftsgegenstandes ist weit gefasst; er bezieht sich sowohl auf das bewegliche als auch auf das unbewegliche Vermögen, insbesondere auch auf Forderungen und Mitgliedschaftsrechte.[4] Bei dem Erwerb eines Grundstückes ist danach zu differenzieren, ob der Erbscheinserbe bereits im Grundbuch eingetragen war; dann gelangen für den Erwerber ausschließlich die Vorschriften der §§ 891 ff. BGB zur Anwendung, der Erwerber kann sich also auf § 891 BGB berufen, denn er durfte von der Richtigkeit des Grundbuchs ausgehen.[5] War hingegen der Erbscheinserbe noch nicht im Grundbuch eingetragen, kommt § 2366 BGB neben § 891 BGB zur Anwendung.[6] Der gute Glaube der §§ 891 und 2366 BGB gelangt dann aber nicht zur Anwendung, sofern im Grundbuch ein Widerspruch eingetragen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der Widerspruch gegen den Erben oder bereits gegen den Erblasser eingetragen war bzw. dessen Rechtsinhaberschaft.[7] Die Erstreckung des guten Glaubens nach § 2366 BGB ist hinsichtlich beweglicher Sachen weiter zu fassen als bei den §§ 932 ff. BGB. Der Erwerber handelt nur dann nicht im guten Glauben, wenn er von der Unrichtigkeit des Erbscheins oder von der Einziehung Kenntnis hatte. Erwirbt der Dritte eine Sache, die nicht im Eigentum des Erblassers stand, so erwirbt er nur dann gutgläubig, wenn sich sein guter Glaube auch auf die Eigentumszugehörigkeit bezogen hat. Ist der Erblasser aber bereits auch Nichtberechtigter gewesen, so kommt ein gutgläubiger Erwerb nicht allein auf der Basis des § 2366 BGB zustande; vielmehr müssen auch die sonstigen Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB gegeben sein, denn ansonsten wäre der Erwerber nach § 2366 BGB besser gestellt.[8]

[4] Lange, Erbrecht, Kapitel 19 Rn 90.
[5] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 337.
[6] Soergel/Zimmermann, § 2366 Rn 9; Palandt/Weidlich, § 2366 Rn 6; MüKo/Grziwotz, § 2366 Rn 43.
[7] Palandt/Weidlich, § 2366 Rn 6; MüKo/Grziwotz, § 2366 Rn 39.
[8] Brox/Walker, Erbrecht, Rn 590; MüKo/Grziwotz, § 2366 Rn 40.

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