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In der Praxis spielt der Herausgabeanspruch nach § 2362 BGB nur eine sehr untergeordnete Rolle; überwiegend erfolgt die Beseitigung des unrichtigen Erbscheins aus dem Rechtsverkehr durch die Einziehung nach § 2361 BGB.[6] Dies aus zwei Gründen: Zum einen ist die prozessuale Durchsetzung des Herausgabeanspruchs nach § 2362 BGB mit erheblichen Kostenrisiken, wie bei jedem anderen Zivilprozess, verbunden; ferner dürfte auch die prozessuale Durchsetzung des Herausgabeanspruches nicht wirklich schneller zum Ziel führen, da im regulären Zivilprozess, gerade im Erbprozess, die Beweisaufnahme sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. Zum anderen erzeugt der Einziehungsbeschluss nach § 2361 BGB die Wirkung nach § 2366 Hs. 2 BGB, dass derjenige, der von dem Einziehungsbeschluss Kenntnis hat, sich nicht mehr auf den öffentlichen Glauben des Erbscheins berufen kann, was einen redlichen Erwerb in diesem Moment ausschließt.[7]

[6] Soergel/Zimmermann, § 2362 Rn 1.
[7] MüKo/Grziwotz, § 2362 Rn 2.

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