Rz. 11

Der Zuwendungsverzicht bewirkt nicht die Aufhebung der betreffenden Verfügung von Todes wegen, sondern er verhindert nur den Anfall der Erbschaft. Ein gesetzliches Erbrecht bleibt bestehen. Zukünftige Zuwendungen werden nicht erfasst.[8] Ein Teilverzicht lässt die Bindung des Erblassers an eine Verfügung von Todes wegen entfallen, soweit der Teilverzicht reicht.

[8] BayObLG Rpfleger 1987, 374.

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