Rz. 15

Durch die Gesetzesänderung wurden einige Probleme gelöst, andere sind neu. Geklärt ist, dass sich ein Zuwendungsverzicht nun auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt.[13] Die Gefahr, einen Stamm doppelt zu begünstigen, wird beseitigt. Allerdings gilt die Verweisung auch, wenn keine Abfindung gezahlt wurde. Die Rechtsfolge des § 2349 BGB kann durch eine ausdrückliche Anordnung vermieden werden.[14]

[13] Vgl. OLG Hamm – I-15 W 503/14, ZErb 2015, 123.
[14] Vgl. insgesamt BT-Drucks 16/8954 S. 25 f.

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