Rz. 1

Durch den Zuwendungsverzicht soll ermöglicht werden, auch auf eine Zuwendung zu verzichten, die sich aus einer letztwilligen Verfügung ergibt und nicht aus der gesetzlichen Erbfolge. Regelmäßig ist es einfacher und empfehlenswert, dass der Erblasser seine letztwillige Verfügung oder den Erbvertrag ändert. Ein Zuwendungsverzicht kommt in Betracht, wenn der Erblasser testierunfähig ist und wenn der Erblasser durch eine bindend gewordene, wechselbezügliche Verfügung in seiner Testierfreiheit beschränkt ist (S. 1). Bei einem Erbvertrag kann auf eine Zuwendung an einen Dritten entgegen der Bindungswirkung (§§ 2290 ff. BGB) verzichtet werden (S. 2).

 

Rz. 2

Problematisch war bis zum 31.12.2009, dass nicht auf § 2349 BGB verwiesen wurde. Nach der h.M. wirkte ein Zuwendungsverzicht daher nicht für die Abkömmlinge des Verzichtenden. Diese konnten damit nach einem Zuwendungsverzicht regelmäßig Ersatzerben sein, so dass das Ziel der Testierfreiheit des Erblassers nicht erreicht werden konnte. Von Zuwendungsverzichten wurde daher weitgehend abgesehen, weil sie "zwecklos" seien.[1]

 

Rz. 3

Die hier wiedergegebene Fassung gilt für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010, Art. 229 § 23 Abs. 4 EGBGB (Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts). In der für Erbfälle bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung lautete S. 3: "Die Vorschriften der §§ 2347, 2348 finden Anwendung." Neu ist also, dass auch § 2349 BGB anwendbar ist.

[1] J. Mayer, ZEV 1996, 127.

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