Rz. 6

Durch einen entsprechenden Vorbehalt kann diese Rechtsfolge vermieden werden. Die Wirkungen können auch dahin gehend modifiziert werden, dass sich der Verzicht nur auf bestimmte Abkömmlinge erstreckt. Dagegen kann der Verzicht der Eltern oder Großeltern auf das gesetzliche Erbrecht nicht durch Vereinbarung auf deren Abkömmlinge erstreckt werden.[3]

[3] MüKo/Wegerhoff, § 2349 Rn 3.

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