Rz. 65

Der den Erbteil oder Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche umfassende abstrakte Verzicht ist einfach zu formulieren.[105] Die Erklärung muss gem. § 2348 BGB (entsprechend) notariell beurkundet werden. Der Notar sollte darauf hinweisen, dass allein durch die Vereinbarung das gesetzliche Erbrecht nicht beeinträchtigt wird, sondern eine letztwillige Verfügung des Erblassers notwendig ist. Schwieriger kann das Kausalgeschäft, insbesondere bei einer Gegenleistung, zu formulieren sein.

[105] Vgl. etwa Rißmann/Kurze, Erbengemeinschaft, § 9 Rn 32–46; Bonefeld/Wachter/Kurze, Der Fachanwalt, § 19 Rn 99; vgl. zudem zu Gestaltungsfragen bei Patchworkkonstellationen Grziwotz, ErbR 2018, 62.

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