Rz. 10

Eine Verbindung des abstrakten Verfügungs- mit dem Kausalgeschäft zu einer vertraglichen Einheit mit der Folge des § 139 BGB ist nach h.M. nicht möglich,[10] was aber höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die Geschäfte können aber mit einer Bedingung verknüpft werden.[11] Als alternative Absicherung schlug Mittenzwei[12] die "notariell beurkundete Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gem. § 794 ZPO" vor.[13] Die Wirksamkeit des Erbverzichts kann z.B. von der Leistung einer Abfindung abhängig gemacht werden.

[10] Edenfeld, ZEV 1997, 134, 139 f.; a.A. wohl OLG Bamberg OLGR 1998, 169, das sich aber nicht entscheidend mit dieser Frage auseinandersetzte.
[11] BGHZ 37, 319; BayObLG ZEV 95, 228.
[12] In: Bonefeld/Daragan/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 1. Aufl. 2006, § 22 Rn 37.
[13] Vgl. auch J. Mayer, MittBayNot 1985, 101.

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