Rz. 13

Ein Rechtsstreit um die Pflichtteils- oder Vermächtnisunwürdigkeit wird wie andere erbrechtliche Auseinandersetzungen vor den ordentlichen Gerichten geführt. Der potentiell Unwürdige wird eine vorrangige Leistungsklage erheben müssen, in der inzident die Unwürdigkeit geprüft wird. Der Erbe kann Feststellungsklage erheben, wenn sich der potentiell Unwürdige eines Anspruchs trotz Unwürdigkeit berühmt.

 

Rz. 14

Da der Erblasser über das Vermächtnis disponieren kann und Erbe und Vermächtnisnehmer es auch können, ist eine Schiedsklausel in einer letztwilligen Verfügung nach § 1066 ZPO ebenso zulässig wie eine Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO.

Über das Pflichtteilsrecht kann der Erblasser nicht verfügen,[6] so dass eine Schiedsklausel nicht wirksam wäre, wohl aber eine Vereinbarung zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten über einen schuldrechtlichen Anspruch.

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