Rz. 2

Die Klage ist erst nach dem Anfall der Erbschaft (§ 1942 Abs. 1 BGB) zulässig. Eine Feststellungsklage zu Lebzeiten des Erblassers ist unzulässig.[1] Bei der Pflichtteilsunwürdigkeit mag sie zwar denkbar sein, wird aber in der Praxis durch eine Klage auf Feststellung der Berechtigung zur Pflichtteilsentziehung (welche zulässig ist[2]) überflüssig werden.[3] Die Anfechtung kann auch noch gegen die Erben des Unwürdigen durchgeführt werden.

 

Rz. 3

Die Anfechtung kann gegen den erbunwürdigen Ersatzerben nicht geltend gemacht werden, solange der Erbe nicht weggefallen ist. Das bedeutet auch, dass eine Klage nicht gleichzeitig gegen den Erben und den Ersatzerben erhoben werden kann: Für die Verurteilung des Ersatzerben ist es eine Voraussetzung, dass eine Anfechtungsklage gegen den Erben rechtskräftig Erfolg hatte.[4] Selbst wenn prozessökonomische Gesichtspunkte in solchen Fällen für eine Klageverbindung sprechen, fehlt doch die Voraussetzung des Abs. 2 S. 1. Zudem ist die Prozessverbindung unzulässig, da die Klage gegen den einen Beklagten von dem Ausgang des Verfahrens gegen den anderen Beklagten abhängig wäre.[5] Bei dem Verfahren gegen den anderen Beklagten handelt es sich um einen selbstständigen Prozess und mithin bei dem Ausgang des Verfahrens gegen den ersten Beklagten um eine außerprozessuale Bedingung.

[1] RG – IV 324/17, RGZ 92, 1 (zur Pflichtteilsentziehung); MüKo/Helms, § 2340 Rn 2; Staudinger/Olshausen, § 2340 Rn 7.
[2] RG – IV 324/17, RGZ 92, 1.
[3] BGH – IV ZR 123/03, NJW 2004, 1874; Dauner-Lieb/Grziwotz//Herzog § 2333 Rn 67.
[4] Vgl. Staudinger/Olshausen, § 2340 Rn 8; a.A. MüKo/Helms, § 2340 Rn 2: aus prozessökonomischen Gründen.
[5] Vgl. Zöller/Althammer, § 60 ZPO Rn 10.

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