Gesetzestext

 

(1)1Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. 2Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag.

(2)1Auf Anordnungen dieser Art findet die Vorschrift des § 2336 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung. 2Die Anordnungen sind unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Trotz ihrer Stellung im Gesetz hat die Pflichtteilsbeschränkung (in guter Absicht) weder nach ihrem Sinn und Zweck noch nach den mit ihr verbundenen Rechtsfolgen etwas mit der Pflichtteilsentziehung zu tun.[1] Denn die Pflichtteilsbeschränkung hat einen fürsorglichen, aber keinen strafenden Charakter.[2] Sie führt auch nicht zum Verlust des Pflichtteilsrechts des Betroffenen, sondern soll in erster Linie dazu dienen, ihm die Substanz des ihm Hinterlassenen, wie Erbteil, Vermächtnis oder Pflichtteil,[3] zu erhalten, indem sie vor der Verschwendungssucht des Pflichtteilsberechtigten oder dem Zugriff seiner Gläubiger geschützt wird.[4] Dies wird dadurch erreicht, dass § 2338 BGB dem Betroffenen die Ausschlagungsmöglichkeit nach § 2306 Abs. 1 BGB nimmt.[5]

Die Pflichtteilsbeschränkung umfasst – unabhängig von einer Enterbung im Übrigen – auch eventuell bestehende Pflichtteilsergänzungsansprüche.[6] Zielrichtung der Vorschrift ist es, das Familienvermögen zu sichern; man könnte auch von einem Akt der "Zwangsfürsorge"[7] sprechen. Die Anordnung einer Pflichtteilsbeschränkung ist nur durch Verfügung von Todes wegen möglich[8] und auch nur gegenüber Abkömmlingen des Erblassers zulässig.[9] Eine Missbilligung der verschwenderischen Lebensweise oder der Überschuldung des Pflichtteilsberechtigten durch den Erblasser ist, was im Hinblick auf die Verschuldensunabhängigkeit der Pflichtteilsbeschränkung auch konsequent ist, nicht erforderlich.[10] Vor diesem Hintergrund kommt auch eine "Verzeihung" (wie bei§ 2333 BGB relevant) nicht in Frage.[11]

[1] Vgl. schon Mot. V 438; Soergel/Dieckmann, § 2338 Rn 1.
[2] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 2.
[3] Vgl. RGZ 85, 347, 349; Soergel/Dieckmann, § 2338 Rn 1.
[4] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 1, 11.
[5] § 2338 BGB als Ausnahmevorschrift zu § 2306 BGB, vgl. Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 3; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 1.
[6] Soergel/Dieckmann, § 2338 Rn 1; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 38.
[7] MüKo/Lange, § 2338 Rn 2; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 23; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 2; Soergel/Dieckmann, § 2338 Rn 1.
[8] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 1, 26.
[9] Soergel/Dieckmann, § 2338 Rn 2.
[10] Soergel/Dieckmann, § 2338 Rn 1; AK-BGB/Däubler, § 2338 Rn 2.
[11] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 7; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 2; MüKo/Lange, § 2338 Rn 1; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 1; Palandt/Weidlich, § 2338 Rn 1.

B. Tatbestand

I. Grundsätzliches

1. Adressaten der Beschränkung: Abkömmlinge

 

Rz. 2

Wie bereits gesagt, kommt eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nur gegenüber Abkömmlingen des Erblassers in Betracht. Ob es sich um eheliche oder nicht eheliche[12] Abkömmlinge handelt, spielt ebenso wie der Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser keine Rolle.[13] Im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft kann sich die Pflichtteilsbeschränkung über § 1513 Abs. 2 BGB auch auf den hieran bestehenden Anteil des Abkömmlings erstrecken. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Erblasser die Beschränkungen auch im Hinblick auf den Anteil des Abkömmlings am Gesamtgut anordnen.[14] Anstatt auf den Zeitpunkt des Erbfalls ist hier auf den Zeitpunkt der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft abzustellen.[15]

Eine Beschränkung des Pflichtteils der Eltern oder des Ehegatten wird von § 2338 BGB nicht ermöglicht;[16] insoweit beschränken sich die Restriktionsmöglichkeiten des Erblassers auf das Instrumentarium der §§ 2306, 2307 BGB mit der Folge, dass ein rechtlicher "Zwang" gegenüber den Pflichtteilsberechtigten nicht angeordnet werden kann.

[12] Hier kommt auch eine Beschränkung des Erbersatzanspruchs nach altem Recht in Betracht, vgl. BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 4; Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 6.
[13] Hölscher/J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 108; vgl. auch Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2338 Rn 4; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 4.
[14] BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 4.
[15] Staudinger/Olshausen [2015], § 2338 Rn 46; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 4.
[16] MüKo/Lange, § 2338 Rn 4; BeckOGK/Rudy, § 2338 Rn 6.

2. Gründe für die Pflichtteilsbeschränkung

 

Rz...

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