Rz. 4
Der Pflichtteilsberechtigte muss grundsätzlich vom Erblasser beschenkt worden sein. Im Rahmen von Berliner Testament, § 2269 BGB, oder entsprechend gestaltetem Ehegattenerbvertrag, § 2280 BGB, gilt ein "enger Erblasserbegriff". Eigengeschenke sind insoweit nur Schenkungen des Erblassers selbst. Der Anrechnung unterfallen nicht Geschenke, die vom anderen Ehegatten an den Pflichtteilsberechtigten gemacht wurden.[14] Im "Schlusserbfall" sind anrechnungspflichtig i.S.d. Vorschriften nur Geschenke des länger lebenden Ehegatten und nicht auch solche, die vom Erstversterbenden stammen. Geschenke des Erstversterbenden sind bereits nach dessen Tod zu berücksichtigen,[15] und zwar wohl unabhängig davon, ob es sich um "einfache" oder ausgleichungs- bzw. anrechnungspflichtige Zuwendungen i.S.d. §§ 2315, 2316 BGB handelt.[16]
Rz. 5
Ist aus wirtschaftlicher Sicht fraglich, welcher Elternteil die Schenkung vorgenommen hat, bzw. lässt sich die wirtschaftliche Herkunft der Mittel nicht aufklären, so kann § 2331 Abs. 1 S. 1 BGB analog herangezogen werden,[17] der eine spezielle Zuordnungsregel für Schenkungen aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft enthält.[18]
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