Rz. 4

Wird dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, so hat er sich denjenigen Betrag auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen zu lassen, um den sein Erbteil den ordentlichen Pflichtteil übersteigt.[7] Der Anrechnungsbetrag entspricht dem Quotenerbteil des Pflichtteilsberechtigten abzüglich des ordentlichen Pflichtteils. Die Berechnung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erfolgt nach folgender Formel, die von J. Mayer entwickelt wurde:

EP = N + S : 2 Q – E[8]

(EP = Pflichtteilsergänzungsanspruch; N = Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalles; S = Summe der Schenkungen; E = Wert des hinterlassenen Erbteils; Q = Nenner des gesetzlichen Erbteils des Ergänzungsberechtigten)

Nach dieser Formel wird zunächst der Gesamtpflichtteil aus realem und fiktivem Nachlass gebildet. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ermittelt sich, indem vom Gesamtpflichtteil der Erbteil des pflichtteilsberechtigten Erben abgezogen wird.[9]

 

Rz. 5

Die Kürzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist von Amts wegen zu berücksichtigen.[10]

[7] Vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 9 Rn 123.
[8] MüKo/Lange, § 2326 Rn 2 m.w.N.
[9] BGH WM 1989, 382 = FamRZ 1989, 273.
[10] BGH NJW 1973, 995; OLG Hamm FamRZ 2011, 594, 595.

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