Rz. 79
Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen unterliegt unstr. den allg. Regeln des Pflichtteilsrechts, so dass insoweit ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) in Betracht kommt.[298] Die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden stellt keine Schenkung dar. Denn es fehlt bereits an der für eine Schenkung i.S.v. §§ 516 ff. BGB kennzeichnenden Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit, da das Stiftungsgeschäft eine lediglich einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist.[299] § 2325 BGB ist aber nach überwiegender Meinung analog anzuwenden.[300] Ausstattungen, Zustiftungen und freie Spenden an bereits existierende Stiftungen lösen ebenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche aus.[301]
Dies gilt nicht nur für gemeinnützige Stiftungen,[302] sondern auch für sog. Familienstiftungen, und zwar selbst dann, wenn diese regelmäßig bei Auszahlungen an die Pflichtteilsberechtigten leisten.[303]
Auch Spenden an gemeinnützige Organisationen werden vom BGH wie Schenkungen behandelt und sind daher ebenfalls im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen.[304]
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