Rz. 99
Obwohl höchstrichterlich noch nicht entschieden,[379] stellt sich angesichts der vom BGH für den Fristbeginn geforderten "wirtschaftlichen" Vermögensausgliederung bzw. des Genussverzichts die Frage, ob ein Widerrufsvorbehalt in einem Übergabevertrag (bedingter Rückübertragungsanspruch) der Ingangsetzung der Frist des Abs. 3 entgegensteht. In der Lit. wird der Fristbeginn bei freien, also nicht tatbestandlich eingegrenzten Rückerwerbsrechten teilweise verneint, da der Schenker den jeweiligen Vermögensgegenstand nicht endgültig aus seinem Vermögen ausgegliedert habe.[380] Richtigerweise sollte man davon ausgehen, dass Rückforderungsrechte – gleich wie umfangreich sie ausgestaltet sind – dem Beginn der Zehnjahresfrist nicht entgegenstehen, solange sie nicht tatsächlich ausgeübt werden. Die Ungewissheit des Beschenkten, ob er das Geschenk tatsächlich behalten darf, steht der wirtschaftlichen Ausgliederung aus dem Vermögen des Schenkers (solange dieser von seinem Rückforderungsrecht keinen Gebrauch macht) grundsätzlich nicht entgegen.[381]
Rz. 100
Rückforderungsklauseln, die auf abschließend aufgezählte Fälle, bspw. das Vorversterben des Übernehmers, beschränkt sind, stehen dem Fristbeginn aber nach überwiegender Meinung nicht entgegen, da der Eintritt der Bedingung dem Einflussbereich des Erblassers entzogen ist.[382] Dem ist zuzustimmen.[383]
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