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Als Ausdruck einer über den Tod hinausgehenden Fürsorgepflicht des Erblassers für seine nächsten Angehörigen soll das Pflichtteilsrecht eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichern. Allein eine Mindestteilhabe am (zufällig noch vorhandenen) realen Nachlass wäre hierzu aber nicht ausreichend, hätte doch der Erblasser die Möglichkeit, sich noch zu seinen Lebzeiten vermögenslos zu stellen und so den Pflichtteilsanspruch auszuschließen. Vor diesem Hintergrund verfolgt der Gesetzgeber durch den eigenständigen Ergänzungsanspruch – außerordentlicher Pflichtteilsanspruch[1] – das Ziel, eine Mindestbeteiligung nicht nur am realen Nachlass, sondern am tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des lebzeitigen Vermögens des Erblassers zu gewährleisten.[2]

[1] BGHZ 103, 333; BGH NJW 1997, 2676, 2677; Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 5.
[2] BGH NJW 1997, 2676; BGH ZEV 2004, 115, 117; BeckOGK/Schindler, § 2325 Rn 2.

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