Rz. 55

Nachfolgeklauseln spielen hinsichtlich Pflichtteilsergänzungsansprüchen kaum eine Rolle, da der Gesellschaftsanteil als solcher Bestandteil des Nachlasses wird und daher bereits i.R.d. ordentlichen Pflichtteils Berücksichtigung finden kann.[202] Denn den Nachfolgeklauseln ist grundsätzlich gemein, dass sie die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben des verstorbenen Gesellschafters vorsehen. Es handelt sich um einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Die Erben treten nach Ansicht des BGH[203] – allerdings nur dann, wenn die vereinbarte Nachfolgeklausel mit der erbrechtlichen Rechtslage übereinstimmt (also wenn die – gedachten – Nachfolger auch Erben im technischen Sinne werden) – unmittelbar im Wege der sog. Singularsukzession in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein.[204]

 

Rz. 56

Bei Vereinbarung einer einfachen Nachfolgeklausel rücken sämtliche Erben des verstorbenen Gesellschafters automatisch in dessen Gesellschafterstellung ein. Sind mehrere Erben vorhanden, erhält zwar jeder von ihnen grundsätzlich die volle Gesellschafterstellung, hinsichtlich der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte sind sie aber zur Bestimmung eines gemeinsamen Vertreters verpflichtet.[205] Nur die (höchst-)persönlichen Gesellschafterrechte, wie bspw. das Recht zur Kündigung, können von den einzelnen Gesellschaftern selbst ausgeübt werden, da diese nur persönlich und unmittelbar gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen sind.[206] Von entscheidender Bedeutung ist aber, dass in Folge einer gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklausel die Beteiligung eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht etwa einer möglicherweise entstehenden Erbengemeinschaft anfällt, sondern stattdessen unmittelbar auf die einzelnen Erben übergeht.[207] Es handelt sich insoweit nach h.M. um einen Übergang im Wege der Singularsukzession.[208] Diese Konstruktion ist vor allem deshalb erforderlich, um den Gesellschafter-Erben die Möglichkeit der handelsrechtlich nicht vorgesehenen Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass zu verwehren.[209]

 

Rz. 57

Die qualifizierte Nachfolgeklausel zeichnet sich dadurch aus, dass nur bestimmten Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung nachgewiesen haben, das Nachrücken in die Gesellschafterstellung ermöglicht wird. Auch hier rückt der berufene Gesellschafter-Erbe unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein.[210] Voraussetzung ist jedoch auch bei ihm, dass er Erbe bzw. Vermächtnisnehmer des Verstorbenen geworden ist. Auf die ihm hinterlassene Erbquote kommt es indes nicht an;[211] der qualifizierte Nachfolger wird auch dann vollumfänglich Personengesellschafter, wenn er nur eine geringere Erbquote – als dem Wert des Gesellschaftsanteils entspricht – erhält.[212]

Wird der gesellschaftsvertraglich qualifizierte Nachfolger weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, geht die Nachfolgeklausel ins Leere,[213] so dass der Anteil nicht – wie gesellschaftsvertraglich vorgesehen – weitergegeben (also vererbt) wird.[214] Die Gesellschaft wird dann unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Da der Gesellschaftsanteil nicht in den Nachlass fällt, bestehen für den ordentlichen Pflichtteil relevante Abfindungsansprüche der Erben, soweit diese nicht vertraglich ausgeschlossen sind. Zu Abfindungsbeschränkungen gelten die obigen Ausführungen.

[202] Flume, NJW 1988, 61.
[203] BGHZ 22, 168; BGHZ 68, 225.
[204] Vgl. Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 16 Rn 25; BGHZ 22, 186; OLG Frankfurt NJW 1983, 1806; Baumbach/Hopt/Roth, HGB, § 105 Rn 29 und § 177 Rn 3; Staub/Theissen, HGB, § 177 Rn 12 unter Hinweis auf Staub/Schäfer, HGB, § 139 Rn 45 m.w.N.; MüKo-HGB/K. Schmidt, § 177 Rn 16.
[205] BGHZ 46, 291.
[206] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 16 Rn 32.
[207] Riedel, ZErb 2003, 212, 218.
[208] BGHZ 22, 186; OLG Frankfurt NJW 1983, 1806.
[209] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 16 Rn 33; vgl. auch BGHZ 22, 186; OLG Frankfurt NJW 1983, 1806.
[210] BGHZ 68, 225.
[211] BGHZ 68, 225, 236 ff.; Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, § 139 Rn 17; Ebenroth/Boujong/Joost/Boujong/Lorz, HGB, § 139 Rn 19; Weipert, ZEV 2002, 300, 303.
[212] Crezelius, Unternehmenserbrecht, § 6 Rn 260.
[213] MHdB GesR I/Klein/Lindemeier, § 79 Rn 23.
[214] Ggf. kommt aber eine Umdeutung der qualifizierten Nachfolgeklausel in eine Eintrittsklausel (vgl. BGH NJW 1978, 264 ff.; BGH WM 1987, 981; Staub/Schäfer, HGB, § 139 Rn 36; MüKo/Leipold, § 1922 Rn 93) oder eine sog. rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel (vgl. MüKo/Schäfer, § 727 Rn 36 ff., was aber voraussetzt, dass der Nachfolger in irgendeiner Weise am Vertragsschluss beteiligt war, BGHZ 68, 225, 235; Ulmer, BB 1977, 807) in Betracht.

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