Rz. 116
Ebenso wie bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils ist auch im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Güterstand eines verheirateten bzw. in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebenden Erblassers zur berücksichtigen.[429]
Im Falle der Zugewinngemeinschaft ist insbesondere zu beachten, dass – bei der güterrechtlichen Lösung – Schenkungen des Erblassers unter Umständen doppelt berücksichtigt werden: Zum einen können Schenkungen an Dritte nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sein, so dass sie im Ergebnis die güterrechtliche Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten erhöhen. Zusätzlich sind sie im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen auch dem Nachlass hinzuzurechnen.[430]
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