Rz. 116

Ebenso wie bei der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils ist auch im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Güterstand eines verheirateten bzw. in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebenden Erblassers zur berücksichtigen.[429]

Im Falle der Zugewinngemeinschaft ist insbesondere zu beachten, dass – bei der güterrechtlichen Lösung – Schenkungen des Erblassers unter Umständen doppelt berücksichtigt werden: Zum einen können Schenkungen an Dritte nach § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sein, so dass sie im Ergebnis die güterrechtliche Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten erhöhen. Zusätzlich sind sie im Rahmen der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen auch dem Nachlass hinzuzurechnen.[430]

[429] Vgl. Pawlytta, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 144.
[430] Staudinger/Olshausen [2015], § 2325 Rn 86; MüKo/Lange, § 2325 Rn 10; dagegen: LG Dortmund ZEV 1999, 30 m. krit. Anm. Otte; vgl. auch Keller, ZEV 2000, 268 ff.

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