Gesetzestext

 

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2324 BGB ermöglicht dem Erblasser, Pflichtteilslasten der Erben untereinander und im Verhältnis der Erben zu den sonstigen Nachlassbeteiligten in Abweichung zu den §§ 2318 Abs. 1, 2320–2323 BGB zu regeln. Keine Anordnungsbefugnis steht dem Erblasser bzgl. des Pflichtteilsrechts der Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu oder im Hinblick auf die Pflicht zur Ergänzung des Pflichtteils nach §§ 2325 BGB. Auch das Verhältnis zwischen Pflichtteilsschuldner und Pflichtteilsberechtigten steht nicht zu seiner Disposition.

 

Rz. 2

Mit Wirkung im Innenverhältnis kann der Erblasser eine Umverteilung der Pflichtteilslasten zwischen Miterben untereinander vornehmen und bspw. einem Erben allein auferlegen, §§ 2046 Abs. 2, 2189 BGB. Er kann das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB erweitern, beschränken oder ausschließen.[1] Der Ausschluss des Kürzungsrechts hat keine Auswirkung auf das Rangverhältnis Pflichtteilsberechtigter/Vermächtnisnehmer nach § 327 Abs. 1 Nr. 1, 2 InsO.[2]

[1] BGH LM § 2324 Nr. 1 = WM 1981, 334; MüKo/Lange, § 2324 Rn 1.
[2] BGH WM 1981, 335; Soergel/Dieckmann, § 2324 Rn 1; Staudinger/Otte, § 2324 Rn 1.

B. Anordnung

 

Rz. 3

Die Anordnung der Umverteilung hat durch Testament oder Erbvertrag zu erfolgen. Eine ausdrückliche Anordnung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich die Absicht des Erblassers aus dem Gesamtzusammenhang ergibt.[3]

 

Rz. 4

Ist jedoch aus einem notariellen Testament die nach § 2324 BGB getroffene Umverteilung der Pflichtteilslast nicht eindeutig zu erkennen und erwächst einem Nachlassbeteiligten hieraus ein Nachteil, so kann hierfür evtl. der Notar in die Haftung genommen werden.[4]

[3] BGH WM 1981, 335.
[4] RG WarnR 1939 Nr. 63.

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