Rz. 1

Die Vorschrift ergänzt die §§ 2320, 2321 BGB und ist gem. § 2324 BGB durch den Erblasser abdingbar. Grundgedanke der Vorschrift ist die Sicherung des Vorrangs des Pflichtteilsanspruchs.[1] Die Vorschrift enthält gleichzeitig eine gesetzliche Haftungsbeschränkung für den Begünstigten. Die nach §§ 2320, 2321 BGB eintretenden Personen trifft nicht nur die Pflichtteilslast, vielmehr haben sie auch Beschwerungen des ausgeschlagenen Erbteils oder Pflichtteils zu tragen.

 

Rz. 2

Übersteigen Pflichtteilsanspruch und Beschwerungen den vom Begünstigten erlangten Vorteil, so kann der Begünstigte Vermächtnisse und Auflagen entsprechend kürzen. Er muss zur Erfüllung der Beschwerungen nicht mehr aufwenden, als ihm aus dem Nachlass als Vorteil zusteht. Zwar kann der Begünstigte die Überschwerungen nach §§ 1922, 1935, 2095 BGB abwehren, wenn er Erbe ist. Gleiches regeln die §§ 2159, 2187 BGB für Begünstigte als Vermächtnisnehmer. § 2322 BGB bietet aber darüber hinaus Schutz für den unbeschränkt haftenden Begünstigten.[2]

[1] Staudinger/Otte, § 2322 Rn 1; Soergel/Dieckmann, § 2322 Rn 1.
[2] BGHZ 96, 359; Staudinger/Otte, § 2322 Rn 2.

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