Rz. 18

Der Erbe sollte im Prozess mit dem Pflichtteilsberechtigen dem Vermächtnisnehmer gem. § 72 ZPO den Streit verkünden. Ein zwischen ihm und dem Pflichtteilsberechtigten ergehendes Urteil bzgl. des Pflichtteilsanspruchs wirkt sonst grundsätzlich nicht gegenüber dem Vermächtnisnehmer bzw. Auflagenbegünstigten.[37]

[37] Vgl. Damrau, ZErb 2009, 145–150.

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