Rz. 23

Ausgleichungspflichtige Zuwendungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche nach §§ 2325 ff. BGB auslösen. Dies gilt für Zuwendungen i.S.d. § 2050 Abs. 3 BGB, bei denen die Ausgleichungspflicht aus einer Anordnung des Erblassers herrührt, sowie für Übermaßausstattungen gem. § 2050 Abs. 1 BGB[39] und Zuschüssen gem. § 2050 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 24

Pflichtteilsergänzungsansprüche können vor allem zugunsten des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners einer Lebenspartnerschaft, der an der Ausgleichung nicht teilnimmt, entstehen.[40] Pflichtteilsergänzungsansprüche können auch im Verhältnis der pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge untereinander bestehen. Die Doppelberücksichtigung einer Zuwendung ist aber grundsätzlich unzulässig.[41] Bei ausgleichungspflichtigen Zuwendungen kann daher auch nur der Teil der Zuwendung der Pflichtteilsergänzung unterliegen, der bei der Ausgleichung noch nicht "verbraucht" wurde.[42]

 

Beispiel

Erblasser E hinterlässt die Kinder S und T. Zum Alleinerben hat er seinen Freund F eingesetzt; der Nachlass hat einen Wert von 50.000 EUR.

T hat eine ausgleichungspflichtige Zuwendung i.H.v. 80.000 EUR erhalten – nach vollzogener Ausgleichung steht T kein Pflichtteilsanspruch mehr zu. Seinen "Zuvielempfang" muss sie wegen § 2056 S. 1 BGB nicht herausgeben mit der Folge, dass dieser im Wege der Ausgleichung nach § 2316 BGB noch nicht berücksichtigt bzw. verbraucht ist.

Hat der Zuvielempfang gleichzeitig Schenkungscharakter, kommt insoweit ein Pflichtteilsergänzungsanspruch der übrigen pflichtteilsberechtigten Abkömmlinge in Betracht.[43]

[39] Kerscher/Tanck, ZEV 1997, 354, 355.
[40] Soergel/Dieckmann, § 2316 Rn 28; MüKo/Lange, § 2316 Rn 26.
[41] BGH DNotZ 1963, 113 f.
[42] Vgl. RGZ 77, 282, 284; BGH DNotZ 1963, 113, 114.
[43] BGH NJW 1965, 1526; BGH FamRZ 1988, 280, 281; MüKo/Lange, § 2316 Rn 25; Schambacher, ZEV 1997, 349 ff.

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