Rz. 52
Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe,[259] Miterben als Gesamtschuldner.[260] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben i.A. der übrigen, müssen Letztere evt. Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen,[261] so dass alle zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet bzw. gezwungen werden können.[262] Im Fall einer Vor- und Nacherbschaft ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls allein der Vorerbe Erbe und als solcher auch allein zur Auskunft verpflichtet.[263] Ab Eintritt des Nacherbfalls ist auch der Nacherbe verpflichtet.[264] Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB klar, dass der Auskunftsanspruch nicht gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden kann.[265] Dem Erben steht aber in dieser Situation gegenüber dem Testamentsvollstrecker gem. § 2215 BGB ein eigener Auskunftsanspruch zu, durch dessen Verwirklichung er sich in die Lage versetzen kann, seine Verpflichtung zu erfüllen.[266] Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Erben bei der Auskunftserteilung zu unterstützen.[267] Der Erbe kann sich auch das Verzeichnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten zueigen machen (das gilt in gleicher Weise auch für Verzeichnisse des Nachlassverwalters nach § 2012 BGB oder des Nachlasspflegers nach §§ 1890, 1960, 1965 BGB).[268] Die geschilderte Aufgabenverteilung trägt auch dem Grundsatz, dass es sich insoweit um eine persönliche Verpflichtung des Erben handelt,[269] Rechnung.[270] Aus diesem Grunde kann der Anspruch auch nach Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens[271] oder einer Nachlassverwaltung[272] noch gegenüber dem Erben persönlich geltend gemacht werden.[273] Die Verpflichtung ist, wie gesagt, persönlich und nicht aus dem Nachlass zu erfüllen.[274] Im Falle der Nachlassinsolvenz ist allerdings neben dem Erben auch der Nachlasspfleger auskunftspflichtig (§ 2012 Abs. 2 BGB).[275]
Rz. 53
Kommt der Erbe seinen Verpflichtungen aus § 2314 BGB nicht oder nicht vollständig bzw. mangelhaft nach und verstirbt er (selbst) vor vollständiger Erfüllung, fallen seine Verpflichtungen als Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) in seinen Nachlass und sind – soweit unverjährt – von seinen Erben zu erfüllen.[276]
Rz. 54
Bei lebzeitigen Vermögensabflüssen an Dritte i.S.d. § 2325 BGB kann in über den Wortlaut des § 2314 BGB hinausgehender Auslegung auch der vom Erblasser beschenkte Nichterbe zur Auskunft über das ihm zugewendete Geschenk verpflichtet sein.[277] Dies gilt vor allem dann, wenn der Erbe – wie dies in der Praxis häufig der Fall ist – selbst keine eigene Kenntnis von den lebzeitigen Verfügungen des Erblassers hat und sich diese auch nicht ohne weiteres beschaffen kann und der Beschenkte gem. § 2329 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch haftet.[278] Soweit eine Haftung des Beschenkten nach § 2329 BGB ausgeschlossen ist, wird man ihm jedoch auch keine Auskunftsverpflichtung in analoger Anwendung des § 2314 BGB zumuten können. Der BGH lehnt zu Recht einen Wertermittlungsanspruch gegen den Beschenkten auf Kosten des (fiktiven) Nachlasses ab.[279] In diesem Fall kommt nur ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB in Betracht, dem zufolge der Beschenkte verpflichtet ist, eine Wertermittlung durch den Pflichtteilsberechtigten (bzw. einen von diesem beauftragten Sachverständigen) zu dulden.[280]
Rz. 55
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschenkte unter keinen Umständen zur Kostentragung verpflichtet ist; somit bleibt es ihm erspart, dass das Geschenk (teilweise) durch die Kosten der Wertermittlung aufgezehrt wird.[281]
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