Rz. 26

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Erbe das Landgut fortführt oder nicht, kommt es prinzipiell auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Übergangs an. Sind zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 2312 BGB erfüllt und veräußert der Erbe zu einem späteren Zeitpunkt das Landgut ganz oder teilweise, ist eine Nachabfindung – anders als etwa in § 13 HöfeO – gesetzlich nicht vorgesehen.[158] Sie wird aber – zu Recht – zunehmend gefordert.[159]

Der BGH lässt nur in Ausnahmesituationen Abweichungen von der gesetzlichen Regel zu, und zwar dann, wenn bereits im Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar ist, dass der Übernehmer das Landgut veräußern will oder er es aus gesundheitlichen Gründen oder wegen praktischer Erwägungen gar nicht fortführen kann.[160]

[158] Vgl. MüKo/Lange, § 2312 Rn 19.
[159] BGHZ 98, 382, 388; ablehnend Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 37 VII 4 b; Zechiel, S. 120 ff.; für Nachabfindung MüKo/Lange, § 2312 Rn 20 m.w.N.; differenzierend Soergel/Dieckmann, § 2312 Rn 13; RGRK/Johannsen, § 2312 Rn 1; vgl. auch Staudinger/Herzog [2015], § 2312 Rn 39 ff.; BeckOGK/Blum, § 2312 Rn 26.
[160] BGH FamRZ 1989, 1276, 1278; zur weitergehenden Kritik an dieser Gesetzeslage vgl. MüKo/Lange, § 2312 Rn 20 f. m.w.N.

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