Rz. 36

Zu passivieren sind auch die mit seinem Tod noch nicht erloschenen Unterhaltsverbindlichkeiten des Erblassers, etwa gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten, trotz ihrer Begrenzung auf den fiktiven Pflichtteil (§ 1586b BGB),[162] auch solche gegenüber der nichtehelichen Mutter nach § 1615k BGB (Entbindungskosten) und auf den laufenden Unterhalt (§ 1615l BGB), und zwar auch dann, wenn der Vater vor Entstehen der Ansprüche verstorben ist.[163]

[162] MüKo/Lange, § 2311 Rn 15; Lange/Kuchinke § 37 Fn 308; Soergel/Dieckmann § 2311 Rn 12 Fn 34; a.M. Probst, AcP 191 (1991), 138 ff.
[163] Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 12.

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