Rz. 307

Ob und wie sich die unterschiedlichen Haftungsrisiken der Komplementäre und der Kommanditisten auf die Anteilsbewertung auswirken, ist bislang ungeklärt. Die Rechtsprechung hat diesen Gesichtspunkt in der Vergangenheit praktisch noch nicht problematisiert.[831] Im Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung und die steigende Zahl der Firmeninsolvenzen kommt der Frage des mit einer Unternehmensbeteiligung verbundenen Haftungsrisikos aber eine wachsende Bedeutung zu, die sich auch in der Anteilsbewertung widerspiegeln sollte.

 

Rz. 308

Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die von persönlich haftenden Gesellschaftern betrieben werden. Denn diese können zwar alle erwirtschaften Gewinne dem Unternehmen entnehmen, haben jedoch nicht die Sicherheit, die ihnen einmal zugeflossenen Zahlungen auch dauerhafte behalten zu dürfen. Vielmehr müssen sie bei ihren Vermögensdispositionen das Risiko der persönlichen Haftung für Schulden der Gesellschaft berücksichtigen. Ob dies durch eine zurückhaltendere Entnahmepolitik geschieht oder die Vorsorge durch einen entsprechenden Umgang mit dem Privatvermögen erfolgt, spielt dabei letztendlich keine Rolle. Festzuhalten ist jedenfalls, dass es sich bei der persönlichen Gesellschafterhaftung um ein spezielles Risiko handelt, das bei der Ermittlung der entnahmefähigen Gewinne zu berücksichtigen ist.[832] Ein Risikozuschlag bei der Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes ist indes nach wohl h.M. nicht gerechtfertigt, weil dieser nicht die speziellen, sondern vielmehr die allgemeinen Risiken widerspiegeln sollte.[833]

[831] Vgl. Piltz, Unternehmensbewertung, S. 237.
[832] Franken/Koeln, in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, S. 829.
[833] Piltz, Unternehmensbewertung, S. 153; vgl. auch Franken/Koeln, in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, S. 829, die den Ansatz einer finktiven "Avalprovision" im prognostizierten Aufwand empfehlen; ebenso Schoberth/Ihlau, BB 2008, 2115; a.A. Moxter, Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung, der diesem Ansatz insoweit widerspricht, als er neben einem "sicherheitsäquivalenten Ertrag" auch eine Berücksichtigung durch Risikozuschlag im Kapitalisierungszinssatz für vertretbar hält, vgl. Fischer, in: Hölters, Unternehmens- und Beteiligungskauf, II Fn 100.

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