Rz. 361

Das Thema der fiktiven Einkommensteuerbelastungen spielt nicht nur pflichtteilsrechtlich eine Rolle; viel prominenter ist es in der jüngeren Vergangenheit im Bereich des Zugewinnausgleichs vom BGH diskutiert worden.

Auch hier legt die Rechtsprechung zu Bewertungszwecken ein Veräußerungsszenario zugrunde, so dass veräußerungsbedingte Steuerbelastungen zu berücksichtigen sind.[929] Der wesentliche Unterschied der Situation des lebzeitigen Zugewinnausgleichs gegenüber der Pflichtteilsgeltendmachung besteht jedoch darin, dass für die Steuerberechnung beim Zugewinn auf die konkreten steuerlichen Verhältnisse der Eheleute abgestellt werden kann bzw. muss.

Im Pflichtteilsrecht ist das leider nicht so einfach. Denn hier kommt es prinzipiell nicht auf die tatsächlichen individuellen Verhältnisse der Beteiligten an, sondern vielmehr darauf, wie sich die Besteuerung des Nachlassvermögens in der Hand von jedermann, also des idealen[930] Erben, darstellen würde.[931]

[929] BGH NJW 2011, 2572; BGH FamRZ 2011, 622.
[930] Nicht des konkreten, a.A. Krause/Opris, ZEV 2019, 190, 191.
[931] A.A. Schmid, ZErb 2015, 133, 137, der auf den konkreten Erben abstellen möchte, um eine wirtschaftliche Überforderung des Pflichtteilsschuldners zu vermeiden.

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