Rz. 71
Der der Pflichtteilsberechnung zugrunde zu legende Wert ist i.d.R. der "gemeine Wert".[295] Auch eine Definition dieses Begriffes enthält das BGB nicht. Nach Auffassung des BGH kann diese Lücke jedoch durch den Rückgriff auf § 9 Abs. 2 BewG geschlossen werden, soweit beide Vorschriften den gleichen Normzweck verfolgen.[296]
Rz. 72
Gem. § 9 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung (Normalverkaufswert)[297] zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder besondere persönliche Verhältnisse bleiben jedoch außen vor. Die Übernahme dieser steuerrechtlichen Definition führt i.d.R. zu zutreffenden Ergebnissen.[298]
Rz. 73
Problematisch sind aber Fälle, in denen der bei Veräußerung zu erzielende Erlös vom Vollwert des Vermögensgegenstands abweicht, z.B. weil sich die abgezinsten, langfristig erzielbaren Mieterträge einer Immobilie infolge einer Flaute auf dem Immobilienmarkt nicht vollständig im marktüblichen Kaufpreis niederschlagen.[299]
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