Rz. 8

Die Ausschlagung eines näheren Berechtigten führt zwar grundsätzlich zu einem gesetzlichen Erbrecht der entfernteren Verwandten. Ob und inwieweit diese aber Pflichtteilsansprüche geltend machen können, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang dem Ausschlagenden selbst noch Pflichtteilsansprüche zustehen bzw. zugestanden haben.[32] Ist Gegenstand der Ausschlagung also ein unbeschwerter und unbelasteter Erbteil, kommen Pflichtteilsansprüche (außer ggf. dem Pflichtteilsrestanspruch nach § 2305 BGB)[33] nicht in Betracht – und zwar weder für den Ausschlagenden noch für entferntere Verwandte.[34] Für Letzteren gilt dasselbe auch dann, wenn ein beschwerter oder belasteter Erbteil ausgeschlagen wird, weil hier dem Ausschlagenden selbst gem. § 2306 Abs. 1 BGB der Pflichtteil zusteht.[35] Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere auch nach altem Recht, wird auf die Ausführungen zu §§ 2306, 2307 BGB verwiesen.

[32] MüKo/Lange, § 2309 Rn 8.
[33] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2309 Rn 7.
[34] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2309 Rn 7.
[35] MüKo/Lange, § 2309 Rn 8; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 2 Rn 54.

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