Rz. 6

Weitere Voraussetzung für eine Anfechtung der Ausschlagung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte bei Erklärung der Ausschlagung keine Kenntnis vom Wegfall der Belastung des ihm Zugewandten hatte.[17] Auf die Ursache der Unkenntnis kommt es nicht an.[18] Auch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit schaden insoweit nicht.[19] Ob der Irrtum für die Ausschlagung ursächlich gewesen sein muss, ist umstritten. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit unklar, könnte jedoch darauf hindeuten, dass ein innerer Zusammenhang zwischen Irrtum und Ausschlagung nicht erforderlich sei. Da aber § 2308 BGB seiner Rechtsnatur nach ein Anfechtungsrecht, §§ 119 ff. BGB, darstellt,[20] kann dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend auf eine kausale Verknüpfung zwischen der Anfechtung und der ihr zugrunde liegenden Fehlvorstellung nicht verzichtet werden.[21]

[17] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2308 Rn 7.
[18] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2308 Rn 10.
[19] Mot. V., S. 511; MüKo/Lange, § 2308 Rn 7; BeckOGK/Obergfell, § 2308 Rn 8; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2308 Rn 10.
[20] Staudinger/Haas [2006], § 2308 Rn 4.
[21] OLG Stuttgart OLGZ 1983, 304 = MDR 1983, 751; so auch Soergel/Dieckmann, § 2308 Rn 5; MüKo/Lange, § 2308 Rn 7; BeckOGK/Obergfell, § 2308 Rn 8; Planck/Greiff, Anm. I a; RGRK/Johannsen, § 2308 Rn 4; a.A. Staudinger/Otte [2015], § 2308 Rn 21.

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