Rz. 9

Die Ausschlagungserklärung muss unter Einhaltung der Formvorschriften der §§ 1945, 1955 BGB abgegeben werden.[28] Da mit ihr kein rechtsgeschäftlicher (sondern höchstens ein tatsächlicher) Verzicht auf das Pflichtteilsrecht verbunden ist, bedarf die Ausschlagungserklärung eines gesetzlichen Vertreters nicht der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1822 Nr. 2 BGB.[29] Die Anfechtungsfrist bestimmt sich nach § 1954 BGB und beträgt daher sechs Wochen (§ 1954 Abs. 1 BGB) bzw. sechs Monate (§ 1954 Abs. 3 BGB). Das Anfechtungsrecht nach § 2308 BGB ist ebenso wie das Pflichtteils- und Ausschlagungsrecht selbst vererblich.[30]

[28] NK-BGB/Bock, § 2308 Rn 1.
[29] Soergel/Dieckmann, § 2308 Rn 5; Staudinger/Haas [2006], § 2308 Rn 11; MüKo/Lange, § 2308 Rn 12; Erman/Röthel, § 2308 Rn 1; Planck/Greiff, Anm. 1c.
[30] NK-BGB/Bock, § 2308 Rn 12.

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