Rz. 21

Die Nachfolge in einen Personengesellschaftsanteil vollzieht sich – in den Fällen der einfachen und der qualifizierten Nachfolgeklausel – erbrechtlich im Wege der Singularsukzession.[96] Die nachfolgeberechtigten Erben erwerben ihre Gesellschafterstellung sozusagen am Nachlass vorbei und unmittelbar mit der Folge, dass der Gesellschaftsanteil des Erblassers niemals Bestandteil eines gesamthänderisch gebundenen Nachlasses werden kann.[97] Die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung wirkt daher im Ergebnis wie eine sich von selbst vollziehende Teilerbauseinandersetzung.[98]

 

Rz. 22

In den Fällen der einfachen Nachfolgeklausel werden alle Erben entsprechend ihrer jeweiligen Erbquoten Gesellschafter, so dass auch pflichtteilsberechtigte Erben hierdurch im Ergebnis keinen Nachteil erleiden können. Eine beschränkende Wirkung, wie sie für eine zur Ausschlagung berechtigende Teilungsanordnung i.S.v. Abs. 1 zu fordern wäre, besteht also nicht.[99] Hinzu kommt, dass es sich bei der Nachfolgeklausel um eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung handelt und nicht um eine erbrechtliche Anordnung im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen. Auch vor diesem Hintergrund ist § 2306 BGB hier nicht anwendbar.[100]

 

Rz. 23

Dasselbe gilt im Ergebnis auch für die qualifizierte Nachfolgeklausel. Auch wenn hier nicht alle sondern nur einzelne Miterben Gesellschafter werden, handelt es sich auch bei der qualifizierten Nachfolgeklausel um eine Vereinbarung gesellschaftsrechtlicher Natur. Überdies bewirkt sie erst die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils und hat somit zwar für den nachfolgeberechtigten Erben eine begünstigende Wirkung, für die nicht Nachfolgeberechtigten aber keine belastende. Denn sie könnten – jedenfalls beim Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters – ohne eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung ohnehin nicht von Todes wegen als Gesellschafter nachrücken.[101] Auch eine analoge Anwendung von § 2306 BGB scheidet im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Natur der Nachfolgeklausel aus.[102] Im Übrigen darf bei alldem auch nicht übersehen werden, dass den nicht nachfolgeberechtigten Erben ein – auch pflichtteilsrelevanter – erbrechtlicher Wertausgleichsanspruch zusteht;[103] denn wertmäßig ist der vererbte Gesellschaftsanteil als Nachlassbestandteil anzusehen.[104]

Anders sind aber Konstellationen zu bewerten, in denen sich eine von den (gesetzlichen) Erbquoten abweichende Gesellschaftsbeteiligung nicht auf gesellschaftsrechtlicher, sondern auf erbrechtlicher Grundlage (also z.B. durch testamentarische Zuweisung des vererblich gestellten Gesellschaftsanteils) ergibt. Denn hier besteht kein Vorrang des Gesellschaftsrechts, die Beurteilung folgt hier allein erbrechtlichen Kategorien. Erfolgt die Zuweisung des Gesellschaftsanteils also durch Teilungsanordnung und/oder Vermächtnis, kann der hierdurch belastete Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.[105]

[96] BGH NJW 1983, 2376, 2377; Keller, ZEV 2001, 297.
[97] Vgl. hierzu BGH NJW 1983, 2376, 2377; BGH NJW 1989, 3152; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 3 Rn 14.
[98] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 45 V 3 a; MüKo/Lange, § 2306 Rn 14; Keller, ZEV 2001, 297, 298.
[99] Vgl. BeckOGK/Obergfell, § 2306 Rn 9; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 3 Rn 14; Keller, ZEV 2001, 297, 298.
[100] MüKo/Lange, § 2306 Rn 15; Staudinger/Otte [2015], § 2306 Rn 18; BeckOGK/Obergfell, § 2306 Rn 9; Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 3 Rn 14.
[101] Im Ergebnis ebenso Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 3 Rn 15; MüKo/Lange, § 2306 Rn 14.
[102] Vgl. Keller, ZEV 2001, 297, 299 f.; ebenso J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, HB Pflichtteilsrecht (3. Auflage), § 3 Rn 25.
[103] Vgl. hierzu auch Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 3 Rn 15; a.A.: Keller, ZEV 2001, 297, 301; Reimann, ErbR 2011, 37 f.; ebenso anscheinend Staudinger/Otte [2015], § 2306 Rn 18; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2306 Rn 18.
[104] Vgl. Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 16 Rn 33; Flume, NJW 1988, 161.
[105] Vgl. Reimann, ErbR 2011, 34, 37 f.; Keller, ZEV 2001, 297, 301 f.; BeckOGK/Obergfell, § 2306 Rn 9; MüKo/Lange, § 2306 Rn 15 m.w.N.

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