Rz. 7

Gleichgültig, ob in Form eines Teilungsverbots (§ 2044 BGB) oder als positive Anordnung, wie die Nachlassteilung zu erfolgen hat (§ 2048 BGB), stellt die Teilungsanordnung eine Beschränkung des Erben dar.[34] Teilweise wird in diesem Zusammenhang diskutiert, ob das Ausschlagungsrecht voraussetzt, dass der Pflichtteilsberechtigte durch die Teilungsanordnung überhaupt belastet sei.[35] Diese Überlegung überzeugt allerdings im Ergebnis nicht. Teilungsanordnungen stellen immer eine (rechtliche) Beeinträchtigung des (jeden) Erben dar.[36] Denn auch wenn sie zu keinerlei Wertverschiebungen (gegenüber den Erbquoten) führen, belasten sie doch die Entscheidungsfreiheit sämtlicher Erben im Hinblick auf die Aufteilung des Nachlasses. Eine "neutrale" oder gar (rechtlich) "begünstigende" Teilungsanordnung ist daher prinzipiell nicht vorstellbar. Mithin führen Teilungsanordnungen stets zum Ausschlagungsrecht nach Abs. 1.[37] Dasselbe gilt auch für ein Teilungsverbot nach § 2044 BGB.[38]

Anordnungen, aus denen sich lediglich eine Begünstigung des pflichtteilsberechtigten Erben ergibt, können nur in der Form von Vorausvermächtnissen zu seinen Gunsten in Frage kommen.[39] Dass die Abgrenzung zur (überquotalen) Teilungsanordnung mitunter schwierig sein kann, ändert hieran nichts.

Erfolgt die Erbeinsetzung durch gegenständliche Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände,[40] bilden Erbeinsetzung und Teilungsanordnung eine Einheit. § 2306 BGB findet auch hier Anwendung.[41] Will sich daher der Pflichtteilsberechtigte dieser Teilungsanordnung entziehen, bleibt ihm nichts anderes übrig, als die Erbschaft insgesamt auszuschlagen. Der nach früherem Recht eintretende Wegfall der Teilungsanordnung bei einem den Pflichtteil nicht erreichenden Erbteil[42] kommt nach der aktuellen Fassung von Abs. 1 nicht mehr in Betracht.[43]

[34] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2306 Rn 15.
[35] MüKo/Lange, § 2306 Rn 12; U. Mayer, DNotZ 1996, 422, 423; Staudinger/Otte [2015], § 2306 Rn 11.
[36] Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 3 Rn 9.
[37] BeckOGK/Obergfell, § 2306 Rn 9; MüKo/Lange, § 2306 Rn 12; Staudinger/Otte [2015], § 2306 Rn 11.
[38] Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 3 Rn 9.
[39] MüKo/Lange, § 2306 Rn 12; Staudinger/Otte [2015], § 2306 Rn 11; BeckOGK/Obergfell, § 2306 Rn 9; vgl. auch BGH ZEV 1995, 144, 145; J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, HB Pflichtteilsrecht (3. Auflage), § 3 Rn 17.
[40] Vgl. BGH FamRZ 1990, 396 = NJW-RR 1990, 391; Palandt/Weidlich, § 2087 Rn 6.
[41] Staudinger/Otte [2015], § 2306 Rn 12; Soergel/Dieckmann, § 2306 Rn 9; Lange/Kuchinke, § 37 V 4b; U. Mayer, DNotZ 1996, 422, 423.
[42] Vgl. zur alten Rechtslage: BGH FamRZ 1990, 396, 397 = NJW-RR 1990, 391.
[43] Vgl. Hölscher/Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 3 Rn 19.

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