Rz. 17

Hinsichtlich der Verjährung gelten keine Besonderheiten. Der Pflichtteilsrestanspruch ist ein (echter) Pflichtteilsanspruch, so dass er unmittelbar mit dem Erbfall entsteht und sodann die Regelungen der §§ 195, 199 BGB gelten.[55] Insbesondere ist der Verjährungsbeginn nicht etwa bis zur Teilungsreife aufgeschoben.[56] Allerdings ist als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (natürlich) die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der für ihn nachteiligen Wertdifferenz zwischen dem ihm hinterlassenen Erbteil (ohne Abzug von Beschränkungen und Beschwerungen) und seinem Pflichtteil zu fordern.[57]

[55] Auch wenn die Erfüllung i.d.R. im Rahmen der Teilung/Erbauseinandersetzung erfolgt; vgl. oben Rdn 9.
[56] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2305 Rn 21.
[57] MüKo/Lange, § 2305 Rn 6.

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