Rz. 14
Hat der Erblasser zugunsten des mit einem unzureichenden (unter seinem Pflichtteil liegenden) Erbteil bedachten Pflichtteilsberechtigten zusätzlich ein (Voraus-)Vermächtnis hinterlassen und nimmt dieser das Vermächtnis an, ist dessen Wert dem Erbteil i.S.v. § 2305 BGB hinzuzuaddieren,[49] so dass der Pflichtteilsrestanspruch (nach den Grundsätzen des § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB) sich entsprechend reduziert.[50]
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