Rz. 14

Hat der Erblasser zugunsten des mit einem unzureichenden (unter seinem Pflichtteil liegenden) Erbteil bedachten Pflichtteilsberechtigten zusätzlich ein (Voraus-)Vermächtnis hinterlassen und nimmt dieser das Vermächtnis an, ist dessen Wert dem Erbteil i.S.v. § 2305 BGB hinzuzuaddieren,[49] so dass der Pflichtteilsrestanspruch (nach den Grundsätzen des § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB) sich entsprechend reduziert.[50]

[49] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2305 Rn 6 unter Hinweis auf BGH NJW 1981, 1837.
[50] Vgl. auch Staudinger/Otte [2015], § 2305 Rn 10.

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