Rz. 25

Besonderheiten können sich auch für die Quotenberechnung bei Abkömmlingen und/oder Eltern des Erblassers ergeben, wenn dieser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war.

 

Rz. 26

Soweit es für die Bestimmung der Pflichtteilsquoten von Eltern oder Abkömmlingen auf die Erbquote des überlebenden Ehegatten ankommt, ist wie folgt zu unterscheiden: Liegt neben der Pflichtteilszuweisung an Eltern oder Abkömmlinge auch eine Erbeinsetzung oder eine Vermächtnisanordnung zugunsten des Ehegatten vor, bestimmen sich die Quoten grundsätzlich nach dem erhöhten Ehegattenerbteil.[64] Für den Fall, dass sich der Ehegatte für die güterrechtliche Lösungen entscheidet, gilt die daraus resultierende Quotenverschiebung bei den übrigen Pflichtteilsberechtigten als vom Erblasser gewollt.[65] Eine Anwendung des § 2304 BGB bleibt also möglich.[66] Hat der Erblasser aber ausnahmsweise eindeutig klargestellt, dass eine zugewendete "Pflichtteilsquote" unabänderlich und somit vom Verhalten des überlebenden Ehegatten unberührt bleiben soll, liegt hierin eine Erb- oder Vermächtniseinsetzung;[67] denn im Vergleich zum Pflichtteil spricht ein "Mehr oder Weniger"-Hinterlassen grundsätzlich für eine gewährende Verfügung.[68]

[64] MüKo/Lange, § 2304 Rn 15.
[65] MüKoLange, § 2304 Rn 15; vgl. auch Staudinger/Otte [2015], § 2304 Rn 19 m.w.N.
[66] Soergel/Dieckmann, § 2304 Rn 9; MüKo/Lange, § 2304 Rn 5.
[67] Staudinger/Otte [2015], § 2304 Rn 19.
[68] MüKo/Lange, § 2304 Rn 9; vgl. auch Staudinger/Otte [2015], § 2304 Rn 31, 32.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge