Rz. 5

Die Annahme an Kindes statt löste nach altem Recht (gültig bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten des zu adoptierenden Kindes nicht auf. Das Adoptivkind behielt also sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seinen Blutsverwandten, § 1764 BGB a.F. Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht nach dem Annehmenden, nicht jedoch nach dessen Verwandten (z.B. Eltern und Großeltern des Annehmenden), § 1763 BGB a.F. Durch die Annahme an Kindes statt wurde auch kein Erbrecht des Annehmenden begründet, § 1759 BGB a.F. Nach § 1767 Abs. 1 BGB a.F. konnte das Erbrecht des Adoptivkindes gegenüber dem Annehmenden im Adoptionsvertrag ausgeschlossen werden. Es war auch möglich, den Ausschluss nur auf das Pflichtteilsrecht zu beschränken. Regelfall der Adoption war die Minderjährigenadoption. Die Volljährigenadoption war nur ausnahmsweise möglich. Wurde bei der Adoption eines Volljährigen vor dem 1.1.1977 das Erbrecht gegenüber dem Annehmenden im Adoptionsvertrag ausgeschlossen, hat diese Regelung auch noch heute und für die Zukunft Bestand und schließt somit auch das Pflichtteilsrecht aus.

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