Rz. 29

Ist ein (näherer) Pflichtteilsberechtigter auf einen unbelasteten Erbteil eingesetzt, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht oder übersteigt, und schlägt er diesen Erbteil aus, verliert er seinen Pflichtteilsanspruch.[132] Die Voraussetzungen des § 2303 BGB liegen nicht vor. Stattdessen gilt der Ausschlagende gem. § 1953 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall verstorben. Bei der Beurteilung der gesetzlichen Erbfolge wird er nicht mehr mitgezählt. Die entfernteren Pflichtteilsberechtigten haben daher, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 2303 BGB vorliegen (also z.B. einer oder mehrere von ihnen enterbt sind), ein Pflichtteilsanspruch, da sie nun nicht mehr durch den näheren Abkömmling von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden, § 2309 BGB. Wegen der Folgen der Ausschlagung eines Erbteils, der kleiner als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils oder beschränkt bzw. beschwert ist, vgl. §§ 2305, 2306 BGB.

[132] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2303 Rn 28; BeckOGK/Obergfell, § 2303 Rn 35.

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