Rz. 4

Wird die Testierfreiheit i.S.d. § 2302 BGB unzulässig eingeschränkt, ist der entsprechende Vertrag nichtig. Handelt es sich bei diesem Vertrag um einen synallagmatischen Vertrag, dann ist auch das Versprechen der Gegenleistung grundsätzlich nichtig, es sei denn, dass diese auch ohne den nichtigen Teil vereinbart worden wäre (§ 139 BGB). Aufgrund der Nichtigkeit werden keine (Schadensersatz-)Ansprüche begründet;[13] eine Vertragsstrafe zur Absicherung des Anspruchs kann nicht wirksam vereinbart werden.[14] Hat sich der Erblasser in einem Prozessvergleich verpflichtet, einen Erbvertrag abzuschließen, dann kann die Verpflichtung nicht nach § 888 BGB erzwungen werden.[15] War die Verpflichtung Geschäftsgrundlage eines anderen Rechtsgeschäfts,[16] findet § 313 BGB Anwendung.

[13] BGH NJW 1977, 950.
[14] Palandt/Weidlich, § 2302 Rn 1.
[15] OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 117.
[16] Vgl. hierzu BGH NJW 1977, 950.

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