Gesetzestext

 

(1)Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.

(2)1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. 3Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Für die amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines Erbvertrages erklärt § 2300 BGB die Vorschriften des Testamentsrechts für anwendbar. § 2300 BGB wird ergänzt durch § 34 BeurkG. Nach § 34 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 BeurkG hat der Notar zu veranlassen, dass der Erbvertrag unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird; die Zuständigkeit und das Verfahren regeln die §§ 342 Abs. 1 Nr. 1, 344 Abs. 13 FamFG. Die Parteien können jedoch die besondere amtliche Verwahrung ausschließen; ein solcher Ausschluss wird bei Verbindung des Erbvertrages mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde vermutet. Ist die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, dann bleibt die Urkunde in Verwahrung des Notars, § 34 Abs. 3 BeurkG. Die Bestimmungen sollen gewährleisten, dass der abgeschlossene Erbvertrag auch zur Wirkung gelangt.

B. Tatbestand

I. Ablieferungspflicht

 

Rz. 2

Nach § 34 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 BeurkG hat der Notar zu veranlassen, dass der Erbvertrag unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Die Vertragsschließenden können die besondere amtliche Verwahrung auch ausschließen (§ 34 Abs. 3 BeurkG), es reicht aber nicht, wenn nur ein Vertragsschließender dieser widerspricht.[1] Ist der Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in einer Urkunde verbunden, dann wird der Ausschluss vermutet (§ 34 Abs. 2 Hs. 2 BeurkG). Ein innerer Zusammenhang ist nicht erforderlich; der Ausschluss wird auch bei der Verbindung des Erbvertrages mit dem Ehevertrag vermutet. Haben die Vertragsschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen, verbleibt die Urkunde beim Notar, § 34 Abs. 3 BeurkG. Nach Eintritt des Erbfalls wird sie dem Nachlassgericht übergeben, in dessen Verwahrung sie verbleibt, § 34 Abs. 3 S. 2 BeurkG, §§ 2259, 2300 BGB, § 20 Abs. 5 S. 1 DONot. Diese Ablieferungspflicht besteht nicht nur für wirksame Erbverträge, sondern für alle, auch wenn sie gegenstandlos geworden sind.[2] Sie gilt auch für Privatpersonen (§ 2259 Abs. 1 BGB) und Behörden (§ 2259 Abs. 2 BGB), wenn sie einen Erbvertrag in Besitz oder in Verwahrung haben.

[1] Soergel/Wolf, § 2300 Rn 2.
[2] Zum Testament vgl. BayObLG FamRZ 1988, 658.

II. Eröffnung und Verkündung

 

Rz. 3

Für die Eröffnung eines Erbvertrages erklärt § 2300 BGB die Vorschriften des Testamentsrechts, §§ 2259 und 2263 BGB, für anwendbar. Nach § 348 FamFG erfolgt die Eröffnung des Erbvertrages durch das Nachlassgericht, nach § 344 Abs. 6 FamFG ausnahmsweise durch das Verwahrungsgericht. Eröffnet werden alle Verträge, auch die aufgehobenen.[3] Der Verstorbene muss Erblasser gewesen sein, d.h. er muss vertragsmäßig verfügt haben. Ist das zweifelhaft, so ist der Erbvertrag dennoch zu eröffnen, wobei sich die Verkündung – sollte er doch nur Annehmender gewesen sein – auf diese Tatsache beschränkt.[4] Hat der Verstorbene vertragsmäßig verfügt, dann sind alle Verfügungen zu verkünden, auch wenn sie gegenstandslos geworden sind oder nur für den Fall seines Überlebens getroffen worden sind.[5] Die Verfügungen des Überlebenden sind dagegen, wenn sie trennbar sind, nicht mitzuverkünden, § 349 Abs. 1, Abs. 4 FamFG. Befand sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung, dann ist von den Verfügungen des Verstorbenen eine beglaubigte Abschrift zu fertigen, der Erbvertrag ist wieder zu verschließen und in die besondere amtliche Verwahrung – des örtlich zuständigen Nachlassgerichts – zurückzubringen, § 349 Abs. 2 FamFG. Betreffen die Verfügungen nur den ersten Erbfall, dann muss der Erbvertrag nicht wieder verschlossen werden; er bleibt vielmehr offen bei den Akten des Nachlassgerichts, vgl. § 349 Abs. 3 FamFG. Das Gleiche gilt, wenn die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen worden ist, wobei der Ehegatte nun die besondere amtliche Verwahrung beantragen kann.[6] Da hierbei die Gefahr besteht, dass versehentlich auch die Verfügungen des Überlebenden bekannt gemacht werden – durch Ausübung des Einsichtsrechts – kann die besondere amtliche Verwahrung jedoch auch nachträglich noch beantragt werden.[7] Beim zweiten Erbfall ist der Erbvertrag erneut zu eröffnen; er ist wieder zu verschließen, wenn Verfügungen für einen weiteren Erbfall getroffen worden sind (mehrseitiger Erbvertrag) – im Übrigen wird er offen zu den Akten des Nachlassgerichts genommen.[8] Ist der Erbvertrag durch den ersten Erbfall gegenstandslos geworden, so ist er dennoch zu eröffnen.[9]

[3] BayObLG NJW-RR 1990, 135 = FamRZ 1990, 215; einschränkend Soergel/Wolf, § 2300 Rn 4: jedenfalls dann, wenn Zweifel über die Wirksamkeit besteht.
[4] BGH NJW-RR 1990, 135 m. Verw. auf BGHZ 91, 10...

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