Rz. 5

Das Rücktrittsrecht kann nur zu Ungunsten desjenigen ausgeübt werden, der sich der Verfehlung schuldig gemacht hat, nicht dagegen gegenüber den übrigen Bedachten; die vertragsmäßigen Verfügungen bleiben insoweit bestehen.[6] Tritt der Erblasser vom gesamten Erbvertrag zurück, dann werden alle vertragsmäßigen, im Zweifel auch die einseitigen Verfügungen (vgl. § 2299 Abs. 3 BGB) aufgehoben. Beim Rücktritt von einzelnen vertragsmäßigen Verfügungen richtet sich die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen nach §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB; beim zweiseitigen Erbvertrag ist aber § 2298 Abs. 2 S. 1 BGB zu beachten, wonach durch den Rücktritt im Zweifel der gesamte Erbvertrag als aufgehoben gilt. War der Erbvertrag mit anderen Verträgen verbunden, z.B. mit einem Ehevertrag, dann beurteilt sich die Wirksamkeit des anderen Vertrages beim Rücktritt vom Erbvertrag nach § 139 BGB; i.d.R. wird aber der Ehevertrag durch den Rücktritt vom Erbvertrag nicht beeinflusst.[7] § 2294 BGB lässt das Recht des Erblassers nach §§ 2289 Abs. 2, 2338 BGB (sog. Beschränkung in guter Absicht) unberührt, ebenso die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit, §§ 2339 ff. BGB.[8]

[6] Vgl. MüKo/Musielak, § 2294 Rn 2.
[7] BGHZ 29, 129 = NJW 1959, 625.
[8] Staudinger/Kanzleiter, § 2294 Rn 12.

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