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Die Mitwirkung eines bedachten Dritten ist nicht erforderlich, da er vor dem Erbfall keine rechtlich gesicherte Anwartschaft hat.[10] Mit ihm kann der Erblasser aber einen Erbverzichtsvertrag schließen,[11] § 2352 S. 2 BGB; im Umkehrschluss bedeutet das, dass, wenn der Bedachte der (einzige) Vertragspartner, also "Nicht-Dritter" ist, der Erbverzichtsvertrag wegen Umgehung der strengeren Formvorschriften nicht möglich sein soll.[12] Dritter ist dabei nicht zwangsläufig der am Erbvertrag Unbeteiligte (vgl. auch die Ausführungen zu § 2280 BGB). So ist der Erbverzicht zwischen dem Erblasser und jedem Bedachten in einem mehrseitigen Erbvertrag – z.B. zwischen Eltern und Kindern – möglich.[13] Anders als der Aufhebungsvertrag kann der Erbverzichtsvertrag auch von einem geschäftsunfähigen Erblasser, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, geschlossen werden, §§ 2347 Abs. 2 S. 2, 2352 S. 3 BGB. Eine formlose Zustimmung des Bedachten zur Aufhebung der ihn begünstigenden Verfügung ist unwirksam.[14] Hat der bedachte Dritte die Aufhebung des Erbvertrages jedoch arglistig verhindert, dann gilt ihm gegenüber die Aufhebung als erfolgt; er kann sich nicht auf den Erbvertrag berufen.[15]

[10] BGHZ 37, 319.
[11] KG Berlin RJA 15, 180.
[12] OLG Stuttgart OLGE 1979, 129.
[13] I.E. auch Soergel/Wolf, § 2290 Rn 3 m. Hinw. auf die eindeutige Aussage der Protokolle (Prot. VI, S. 100).
[14] BGHZ 108, 252, 254 f. = NJW 1989, 2618.
[15] RGZ 134, 325.

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