Rz. 3

Der Erbvertrag bzw. einzelne vertragsmäßige Verfügungen können nur bei Mitwirkung der Vertragsschließenden aufgehoben werden; ein entsprechender Vertrag mit den Erben eines verstorbenen Vertragspartners ist unzulässig, Abs. 1 S. 1 und 2. Die Mitwirkung eines bedachten Dritten ist nicht erforderlich, da er vor dem Erbfall keine rechtlich gesicherte Anwartschaft hat.[8] Außerdem kann der Erblasser den Aufhebungsvertrag nur persönlich schließen (Abs. 2), auch wenn er unter Betreuung steht (§ 1903 Abs. 2 Nr. 2–4 BGB), nicht dagegen, wenn er geschäftsunfähig ist.[9] Der bloß annehmende Vertragspartner kann sich vertreten lassen; er bedarf jedoch der Zustimmung des Betreuers und der Genehmigung des BetreuungsG, wenn er insoweit unter Betreuung steht. Fehlt die Genehmigung durch das BetreuungsG, dann kann der Vertragspartner, wenn er geschäftsfähig wird, die Zustimmung (§ 108 Abs. 3 BGB) und Genehmigung (§§ 1829 Abs. 3, 1908 BGB) selbst erteilen.

[8] BGHZ 37, 319; mit ihm kommt aber ggf. dennoch ein Verzichtsvertrag in Betracht, vgl. OLG Hamm FGPrax 2012, 69, 70; MüKo/Musielak, § 2290 Rn 5 m.w.N.
[9] Soergel/Wolf, § 2290 Rn 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge