Rz. 2

Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde, Abs. 1 S. 1. Anders als bei § 2258 BGB muss die letztwillige Verfügung also nicht dem Erbvertrag widersprechen, sie kann sogar mit dem Erbvertrag vereinbar sein.[3] Enthält die frühere Verfügung von Todes wegen eine Vermächtnisanordnung und wird ein Dritter alleiniger Vertragserbe, dann ist die Vermächtnisanordnung unwirksam, da sie den Dritten als Alleinerben beeinträchtigt. Würde der Dritte nicht durch Erbvertrag, sondern durch ein späteres Testament zum Alleinerben berufen, so wäre die Vermächtnisanordnung weiterhin wirksam, da sie nicht in Widerspruch zur Erbeinsetzung steht, §§ 2258, 2161 BGB. Die Beeinträchtigung muss nicht die Rechtsstellung des vertragsmäßig Bedachten betreffen, eine bloß wirtschaftliche Beeinträchtigung reicht aus.[4]

[3] BGHZ 26, 204, 206 = NJW, 1958, 498.
[4] Vgl. Soergel/Wolf, § 2289 Rn 3; Palandt/Weidlich, § 2289 Rn 2; a.A. MüKo/Musielak, § 2289 Rn 10; offen: BGHZ 26, 204, 213 f.

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