Rz. 5

Der Anspruch des vertragsmäßig – nicht einseitig (§ 2299 BGB) – bedachten Vermächtnisnehmers nach § 2288 BGB richtet sich gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger, unabhängig davon, ob der Erbe bzw. die Erben beschwert sind, § 2174 BGB.[9] Das gilt grundsätzlich auch bei einer Veräußerung oder Belastung nach Abs. 2. Erfolgte die Veräußerung oder Belastung schenkungsweise, dann besteht daneben die Möglichkeit, ersatzweise auch den Beschenkten in Anspruch zu nehmen, §§ 2287, 2288 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Rückgriff auf den Beschenkten ist nur für den Fall vorgesehen, dass der Erbe den Vermächtnisnehmer nicht entschädigen kann, z.B. wegen Beschränkung der Haftung oder Zahlungsunfähigkeit, bei Geld- und anderen Gattungsvermächtnissen dann, wenn der Erblasser durch Schenkungen sein Vermögen so schmälert, dass das Geldvermächtnis hieraus nicht erfüllt werden kann.[10] Das Gesetz sieht den Rückgriff nur für den Vermächtnisnehmer vor, nicht auch für den Erben; dieser wird durch die Schenkung grundsätzlich nicht beeinträchtigt, denn durch die Anordnung des Vermächtnisses sollte der vermachte Gegenstand gerade nicht dem Erben zufallen, anders wenn die Schenkung mit der Absicht erfolgte, einen Vertragserben zu beeinträchtigen, dann hat der Vertragserbe einen eigenen Anspruch aus § 2287 BGB.

[9] BGHZ 26, 274 f. = NJW 1958, 547; einschränkend Soergel/Wolf, § 2288 Rn 3, wonach nur der beschwerte Miterbe haften soll.
[10] BGHZ 111, 138 = NJW 1990, 2063.

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