Rz. 11

Liegen die Voraussetzungen des § 2287 BGB vor, dann kann der Vertragserbe die Herausgabe des Geschenks nach §§ 812 ff. BGB verlangen; § 2287 BGB enthält eine Rechtsfolgenverweisung. Ist der Beschenkte nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB), dann entfällt der Anspruch; im Übrigen haftet der Beschenkte für Nutzungen sowie Wertersatz nach § 818 Abs. 1 BGB, nach § 819 BGB verschärft, wenn er die Tatsachen kennt, die ihn zur Herausgabe verpflichten. Gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten kann der Vertragserbe nur den Wert der Schenkung geltend machen, der den Pflichtteil übersteigt.[41] Der Anspruch aus § 2287 BGB kann aber selbst dann nicht höher sein als die durch die Schenkung herbeigeführte Beeinträchtigung des Schlusserben, wenn der Erblasser eine darüber hinausgehende Benachteiligung beabsichtigt hat.[42]

[41] BGHZ 88, 269 = NJW 1984, 121, 122.
[42] BGH NJW-RR 1989, 259.

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