Rz. 11
Liegen die Voraussetzungen des § 2287 BGB vor, dann kann der Vertragserbe die Herausgabe des Geschenks nach §§ 812 ff. BGB verlangen; § 2287 BGB enthält eine Rechtsfolgenverweisung. Ist der Beschenkte nicht mehr bereichert (§ 818 Abs. 3 BGB), dann entfällt der Anspruch; im Übrigen haftet der Beschenkte für Nutzungen sowie Wertersatz nach § 818 Abs. 1 BGB, nach § 819 BGB verschärft, wenn er die Tatsachen kennt, die ihn zur Herausgabe verpflichten. Gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten kann der Vertragserbe nur den Wert der Schenkung geltend machen, der den Pflichtteil übersteigt.[41] Der Anspruch aus § 2287 BGB kann aber selbst dann nicht höher sein als die durch die Schenkung herbeigeführte Beeinträchtigung des Schlusserben, wenn der Erblasser eine darüber hinausgehende Benachteiligung beabsichtigt hat.[42]
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